Social Media Marketing & Recht

 

Schwenke, Social Media Marketing & RechtSchwenke, Thomas
Social Media Marketing & Recht
2012
554 Seiten
EURO 29,90
O´Reilly Verlag
GmbH & Co.KG, Köln
ISBN 978-3-86899-142-0

Facebook ist mit 39,88 Mio. Unique Visitors das in Deutschland beliebteste soziale Netzwerk, weit vor dem auf dem zweiten Platz befindliche Business-Netzwerk XING mit 4,97 Unique Visitors.(1) Viele Unternehmen nutzen Facebook, um ihre Kunden zu erreichen. Die drei erfolgreichsten Firmen im Facebook-Marketing sind, gemessen an der Anzahl ihrer Fans, Youtube (62,62 Mio.), Coca-Cola (50,51 Mio.) und Converse All Star (33,02 Mio.).(2)

Ziel des vorliegenden Werks ist es, die wesentlichen rechtlichen Aspekte im Bereich Social Media Marketing herauszuarbeiten. Als Einstieg in die Materie wird zunächst auf die allgemeinen rechtlichen Anforderungen im Bereich Social Media eingegangen, sowie auf die Punkte, die bei der Einrichtung einer Social Media Präsenz zu beachten sind. Darüber hinaus wird der urheberrechtliche, persönlichkeitsrechtliche sowie markenrechtliche Rahmen behandelt. Der Autor befasst sich ebenfalls mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen zum Umgang mit sozialen Netzwerken und den bei Verstößen drohenden Folgen.

Der Autor Thomas Schwenke ist ein Experte auf dem Gebiet des Social Media Marketing. Er ist Gründer und Partner der Rechtsanwaltssozietät SCHWENKE & DRAMBURG in Berlin und berät dort Start-ups und Unternehmen in Rechtsfragen rund um die Themengebiete Social Media Marketing, Datenschutz und gewerblicher Rechtsschutz. 2009 erwarb er den Grad des Master of Commercial Law (1st) an der University of Auckland in Neuseeland mit dem Schwerpunkt Copyright Law und Privacy Law. Bereits während seines Studiums war er als Webdesigner und Programmierer von Internetapplikationen u.a. für das Handelsblatt tätig und behält sich auch weiterhin den praktischen Bezug, indem er die sheepworld AG beim Webauftritt, Community-Management, E-Commerce und Social Media Marketing betreut.

Dem Autor gelingt mit seinem Werk eine umfassende Darstellung der für das Social Media Marketing relevanten Rechtslage. Er drückt sich dabei durchweg leicht verständlich aus und vermeidet jedes unnötige Arbeiten mit den teilweise schwer verständlichen Gesetzestexten. Veranschaulicht wird jedes Thema mit zahlreichen Screenshots und Beispielen aus der Rechtsprechung. Zusätzlich finden sich in jedem Kapitel Checklisten, die eine einfache Umsetzung der zuvor dargestellten Theorie ermöglichen. Damit stellt das Buch für Praktiker ohne juristische Ausbildung sowie für Juristen, die sich einen Überblick über die Materie verschaffen wollen, ein ideales Einstiegswerk dar.

Leider befasst sich der Autor nicht mit den Bedenken, die sozialen Netzwerken, insbesondere Facebook hinsichtlich des Datenschutzes entgegengebracht werden. Aufgrund der Schnelllebigkeit im Bereich Social Media wäre eine jährlich erscheinende Neuauflage des Buches wünschenswert.

So muss Facebook dem Nutzer ein Widerspruchsrecht bei „sponsored stories“ einräumen. Hier wird der Name und das Bild eines Nutzers auf der Pinnwand seiner Freunde angezeigt, wenn er auf einer Unternehmensseite den „Gefällt mir“-Knopf geklickt hat und das Unternehmen dafür gezahlt hat. Bei diesem Vorgehen treten die Nutzer ungefragt als Werbebotschafter für das Unternehmen auf. Im Rahmen eines Vergleichs vor einem kalifornischen Gericht hat Facebook für die USA anerkannt, dass ein deutlicher Hinweis erfolgen muss, wenn diese Praktik angewendet wird. Ferner musste Facebook seine Datenschutzrichtlinien in diesem Zusammenhang aktualisieren.(3)

Hinsichtlich der Facebook-Fanpages bestehen große datenschutzrechtliche Bedenken seitens der Landesbeauftragten für den Datenschutz. Diese gehen soweit, dass die öffentlichen Stellen der Länder aufgefordert werden, von dem Betreiben solcher Seiten Abstand zu nehmen. Dies gilt ebenso für den „Like“-Button. Eine Verwendung dieses Social Plugins sei datenschutzrechtlich nur unter Einsatz der sog. Double-Klick-Lösung unbedenklich akzeptabel.(4)

Auch das von Facebook eingeführte App-Zentrum ist mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Hier können Apps von Drittanbietern durch einen Klick auf den Button „Spiel spielen“ oder „An Handy schicken“ installiert werden. Dabei erfolgt keine umfassende Aufklärung darüber, welche Daten erhoben und zu welchem Zweck diese verwendet werden. Die Einwilligung des Nutzers wird unterstellt. Die Drittanbieter räumen sich beispielsweise das Recht ein, auf die Pinnwand zu posten, auf den Chat, die Information über Freunde sowie auf die persönlichen Kontaktdaten zuzugreifen. Eine solche umfassende Datenweitergabe an Dritte ist ohne die bewusste und informierte Einwilligung des Nutzers nach deutschem Recht nicht zulässig. Aufgrund dieser Praxis wurde Facebook von der Verbraucherzentrale Bundesverband abgemahnt und aufgefordert, sich an das geltende Recht zu halten.(5)

Weitere datenschutzrechtliche Bedenken gegen Facebook bestehen hinsichtlich der eingeführten Gesichtserkennung. Hiergegen wurde eine Verwaltungsanordnung gegen Facebook erlassen, wonach sich das Unternehmen dazu verpflichten muss, das als rechtswidrig in der Kritik stehende Gesichtserkennungsverfahren rückwirkend so zu gestalten, dass es mit den Regelungen des Datenschutzes vereinbar ist. Hierfür muss die aktive Zustimmung der Nutzer eingeholt werden. Diese müssen insbesondere über die Risiken der Gesichtserkennung informiert werden.(6) Facebook lenkte in diesem Zusammenhang nach einem Langen Verhandlungsweg ein und schaltete die Gesichtserkennung für Nutzer der Europäischen Union ab.(7)
Zwischenzeitlich entwickelte sich die Rechtsprechung zu den Sozialen Netzwerken weiter. Diese konnte in dem Buch nicht mehr berücksichtigt werden konnten. Daher soll hier eine kleine Auswahl gegeben werden.

Im Falle eines wettbewerbswidrigen Abwerbens von Mitarbeitern über die Businessplattform XING sind die Abmahnkosten des Arbeitgebers zu erstatten sind. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden. In diesem Fall hatte ein Konkurrent versucht, Mitarbeiter eines Unternehmens über XING abzuwerben. Das Gericht sah darin firmenschädigendes Verhalten.(8)

Beleidigende Äußerungen auf Facebook können zu einer fristlosen Kündigung führen, wie das Arbeitsgericht Duisburg festgestellt hat. In diesem Fall hatte ein Arbeitnehmer seiner Kollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ auf seiner Facebookseite bezeichnet. Laut Arbeitsgericht ist es dabei unerheblich, ob diese Äußerungen öffentlich oder nur für Freunde sichtbar sind, da ein derartiger Eintrag nachhaltig in die Rechte der Betroffenen eingreift, da er bis zu seiner Löschung immer wieder nachlesbar ist. Im vorliegenden Fall wurde die fristlose Kündigung zwar für unwirksam erklärt, dies beruht allerdings nur darauf, dass seitens der Kollegen Denunziationen beim Arbeitgeber vorausgegangen sind und der Arbeitnehmer somit im Affekt gehandelt hat. Grundsätzlich können beleidigende Äußerungen in einem sozialen Netzwerk zu einer fristlosen Kündigung führen.(9)

Insbesondere vor dem Hintergrund der eigenen Compliance-Verpflichtungen kann eine Nutzung beispielsweise von Facebook aus oben genannten Gründen kritisch sein.

Aufgrund der Schnelllebigkeit im Bereich Social Media wäre eine jährlich erscheinende Neuauflage des Buches wünschenswert.

Rezensent

Rechtsanwalt Michael Stefan begleitet seit 1998 die Entwicklung des Internetrechts als Autor zahlreicher Publikationen sowie im Rahmen wissenschaftlicher Internetprojekte am Institut für Rechtsinformatik, Saarbrücken und hält regelmäßig Vorträge und Fortbildungen zu Einzelthemen des Internet- und Datenschutzrechts. Michael Stefan ist Dozent für Medienrecht an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg im Studiengang Dienstleistungsmanagement Medien und Kommunikation und externer Datenschutzbeauftragter in diversen mittelständischen Unternehmen. Er ist Mitglied des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V. und des Beirats Breitband Neckar-Alb.

Anita Ammerl studiert seit 2009 Rechtswissenschaften an der Eberhard-Karls-Universität in Tübingen mit Schwerpunkt Wettbewerbsrecht und Geistiges Eigentum. Seit 2011 ist sie studentische Mitarbeiterin in der Kanzlei Alber Buchmann Stefan Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Markenrecht.

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